Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz . 1 (1) Die erforderliche Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 hat nachgewiesen, wer 1. die von der zuständigen Behörde durchgeführte Prüfung nach Absatz 2 bestanden. 2 berufsmäßige verwender definition Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz. 3 Für die Abgabe bestimmter Chemikalien im Groß- und Einzelhandel ist ein Sachkundenachweis nach § 5 Chemikalien-Verbotsverordnung erforderlich. 4 § 5 ChemVerbotsV - Einzelnorm Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV) § 5 Anforderungen und Ausnahmen. 5 chemverbotsv Die Erlaubnis nach Absatz 1 erhält, wer 1. die Sachkunde nach § 5 nachgewiesen hat, 2. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und § 5a ChemVerbotsV . 6 § 5 Anforderungen und Ausnahmen § 6 Erlaubnispflicht § 7 Anzeigepflicht § 8 Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe § 9 Identitätsfeststellung und Dokumentation § 10 Versand § 11 Sachkunde: Abschnitt 4: Schlussbestimmungen § 12 Ordnungswidrigkeiten § 13 Straftaten § 14 Übergangsvorschriften: Anlage 1 (zu § 3). 7 5. die Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin vom Juni (BGBl. I S. ) bestanden hat, sofern die Abschlussprüfung der Prüfung nach Absatz 2 entspricht, 6. die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin bestanden hat, 7. 8 Die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) regelt die Beschränkungen und Verbote beim Inverkehrbringen und der Abgabe von bestimmten gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffe) oder Gemischen – sowie Erzeugnissen, die solche gefährlichen Stoffe freisetzen können – im Bereich der Bundesrepublik Deutschland. 9 (5) In addition to the labelling requirements set forth in paragraph 1, suppliers of biocidal products, for which a third party is the authorisation holder, must ensure that the additional labelling applied by the authorisation holder according to Article 69 paragraph 2 sentence 2 of Regulation (EU) No / has not been removed or has been . chemikalienverbotsverordnung formaldehyd 10 4 chemverbotsv 12